Neue Mitglieder grundsätzlich nur bei paralleler Anmietung einer Genossenschaftswohnung

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15.12.2025

Liebe Interessenten, es wurde entschlossen, neue Mitglieder grundsätzlich nur bei paralleler Anmietung einer Genossenschaftswohnung aufzunehmen. Ausnahmen sind bei Übertragungen von Geschäftsanteilen, für Erben bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall bezogen auf eine bestehende Mitgliedschaft eingetreten ist, oder bei Wohnungsvermietungen nach öffentlichen Ausschreibungen möglich. Um die Identifikation mit dem Genossenschaftsgedanken und die familiäre Bindung an die Baugenossenschaft Villingen eG weiterhin zu unterstützen, können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner*innen sowie nahestehende Angehörige eines Mitglieds (Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern) auch weiterhin als Mitglied bei der Baugenossenschaft Villingen eG aufgenommen werden.

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